Main Content
Agrarallianz will Ernährungsgipfel statt Abstimmungskampf
31.03.2015 – (lid) – Die Agrarallianz lehnt den direkten Gegenvorschlag des Bundesrates zur Ernährungssicherheits-Initiative des Bauernverbandes ab. Sie fordert stattdessen einen Ernährungsgipfel.
Die Agrarallianz ist der Meinung, dass der Gegenentwurf unnötig ist und nicht verstanden wird. Die von der SBV-Initiative aufgebrachte Frage der Ernährungssicherheit sei wichtig, so die Agrarallianz. Die Debatte solle aber nicht im Ja/Nein-Schema geführt werden. Dieses sei wenige geeignet, um konstruktive Grundsatzdiskussionen zu führen, sondern programmiere im Gegenteil Konflikte vor.
Die Agrarallianz fordert deshalb den Bundesrat auf, den Gegenvorschlag zurückzuziehen Stattdessen soll der Dialog zwischen Landwirtschaft und Behörden in einem Ernährungsgipfel aufgenommen werden. Ein solcher Dialog könne es dem SBV evtl. ermöglichen, seine Initiative zurückziehen, so die Agrarallianz.
Der direkte Gegenentwurf im Wortlaut:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 102a Ernährungssicherheit
Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Rahmenbedingungen, welche die Nachhaltigkeit unterstützen und günstig sind für:
a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;
b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Produktion von Lebensmitteln;
c. eine wettbewerbsfähige Land- und Ernährungswirtschaft;
d. den Zugang zu den internationalen Agrarmärkten;
e. einen ressourcenschonenden Konsum von Lebensmitteln.
Die Initiative im Wortlaut:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 104a Ernährungssicherheit
1 Der Bund stärkt die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aus vielfältiger und nachhaltiger einheimischer Produktion; dazu trifft er wirksame Massnahmen insbesondere gegen den Verlust von Kulturland einschliesslich der Sömmerungsfläche und zur Umsetzung einer Qualitätsstrategie.
2 Er sorgt dafür, dass der administrative Aufwand in der Landwirtschaft gering ist und die Rechtssicherheit und eine angemessene Investitionssicherheit gewährleistet sind.
Art. 197 Ziff. 11 11. Übergangsbestimmung zu Art. 104a (Ernährungssicherheit) Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Annahme von Artikel 104a durch Volk und Stände entsprechende Gesetzesbestimmungen.