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Thurgau regelt Streptomycin-Einsatz
26.02.2015 – (lid) - Der Kanton Thurgau hat die Grundsätze und Verhaltensregeln für einen allfälligen Streptomycineinsatz überarbeitet.
Oberstes Ziel sei es, zu verhindern, dass mit Streptomycin verunreinigter Honig in den Verkehr gelange, heisst es in einer Mitteilung. Im März erlässt das Thurgauer Landwirtschaftsamt getrennte Weisungen für die Bienenhalter und für die Obstproduzenten über den diesjährigen Streptomycineinsatz. Diese Weisungen werden, zusammen mit einer Adressliste der zur Streptomycinanwendung berechtigten Obstproduzenten, allen Bienenhaltern zugestellt. Die Obstproduzenten erhalten im Gegenzug neben dem Streptomycin-Berechtigungsschein und den Weisungen eine Adressliste sämtlicher Bienenhalter. Mit dieser Massnahme werde die Verpflichtung zur gegenseitigen Information zwischen Obstbauern und Bienenhaltern ermöglicht, heisst es in der Mitteilung weiter.
Bienenhalter müssen die Standorte ihrer Bienen dem Landwirtschaftsamt melden. Baumschulen und Obstproduzenten, die zum ersten Mal Streptomycin einsetzen, müssen einen Instruktionskurs des Pflanzenschutzdienstes des BBZ Arenenberg besuchen. Pro Baum ist nur Streptomycin-Behandlung zulässig. Der Einsatz muss ausserhalb des Bienenflugs erfolgen, vorzugsweise am Abend, maximal zwischen 20 Uhr abends und 8 Uhr morgens.
Die Obstproduzenten haben sich vor und während des Einsatzes, besonders in den Morgenstunden, zu vergewissern, dass sich keine Bienen in der Anlage befinden. Falls es in der Obstanlage eine Bienentränke gibt, ist diese abzudecken.